FAQ - Fragen und Antworten (bitte anklicken)

Allgemeiner Sozialer Dienst, Gesetzliche Betreuung, Vormundschaften, Familienpatenschaften, Betreutes Wohnen, Aachener Hände, Wir können mehr – Projekt, „Gewaltlos STARK“ Projekt

Sie erreichen die Mitarbeiter_innen  über die gewohnten E-Mail Adressen.

Die Büros in der Heinrichsallee 56 sind bis auf weiteres geschlossen. Daher wenden Sie sich mit telefonischen Fragen bitte bis auf weiteres immer an unsere Zentrale:

0241/41355-500

Die offenen Sprechstunden der Sozialen Dienste, der  Aachener Hände und des Wir können mehr - Projektes müssen vorerst entfallen.

Unsere Mitarbeiter_innen in unseren Altenheimen und in den Sozialen Diensten kümmern sich in Zeiten der Corona-Krise täglich um Menschen, die Hilfe brauchen. Viele von uns gehen dabei immer wieder an ihre Grenzen. Wenn ihr daher selber Hilfe in diesen turbulenten Zeiten braucht, könnt ihr euch kostenlos an das NETZWERK SUPERVISION CORONA wenden. Alle Kontaktdaten findet ihr in dem angehängten Flyer.

Wir wünschen Euch/Ihnen allen ein frohes und gesegnetes Osterfest.

Passt auch euch auf und bleibt gesund.

Flyer Netzwerk Supervision Corona (PDF)

  1. Sind die Beschäftigten zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn Probleme bestehen zur Dienststätte zu gelangen (z.B. durch Einstellung des ÖPNV)?

Die Beschäftigten wären in diesem Fall weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet, da die Beschäftigten das sogenannte Wegerisiko (s.o.) tragen. Sie müssen also eigenständig die Fahrt zum Arbeitsplatz organisieren.

  1. Ich bin am Corona-Virus erkrankt oder muss wegen einer behördlichen Anordnung in Quarantäne. Bekomme ich weiter mein Gehalt?

Ist der Arbeitnehmer am Corona-Virus erkrankt, hat er gem. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) wie jeder Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankungen für die Dauer von sechs Wochen.

Besteht lediglich der Verdacht auf eine Ansteckung, besteht auch hier ein Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wenn ein behördliches Beschäftigungsverbot nach § 31 IfSG angeordnet worden ist. Das Tätigkeitsverbot kann sich auf einzelne Arbeitnehmer oder behördlich definierte Gruppen beziehen. Die Fälle der Quarantäne (geregelt in § 30 IfSG) sind gleich zu behandeln: Hier wird infolge der Quarantäne ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dann besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 IfSG. Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht auch hier für die Dauer von sechs Wochen.

Besteht lediglich der Verdacht auf eine Ansteckung, besteht auch hier ein Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wenn ein behördliches Beschäftigungsverbot nach § 31 IfSG angeordnet worden ist. Das Tätigkeitsverbot kann sich auf einzelne Arbeitnehmer oder behördlich definierte Gruppen beziehen. Die Fälle der Quarantäne (geregelt in § 30 IfSG) sind gleich zu behandeln: Hier wird infolge der Quarantäne ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dann besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 IfSG. Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht auch hier für die Dauer von sechs Wochen.

Bitte lassen Sie sich die Quarantäne-Anweisung vom Gesundheitsamt bestätigen und schicken Sie sie postalisch an den SKM Aachen e.V.. 

  1. Ich habe durch die Schließung von Kita oder Schule keine Betreuung für mein Kind bzw. ich muss einen Angehörigen pflegen, da die Tagespflege geschlossen wurde. Habe ich ein Recht darauf, zu Hause zu bleiben?

Das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales sagt hierzu: „…Eltern [müssen] zunächst alle zumutbaren Anstrengungen […] unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung durch anderen Elternteil). Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei.“

Es wird weiter kommentiert:

„…Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben.“

Nach unseren Recherchen bewertet man den Wegfall der Kinderbetreuung als persönlichen Hinderungsgrund: Sie können wegen der Kinderbetreuung unter Umständen vorrübergehend nicht zur Arbeit kommen. Ihr Entgeltanspruch beläuft sich demnach auf eine „nicht erhebliche Zeit“. Nach unseren Informationen versteht man unter der Formulierung „nicht erhebliche Zeit“ bis zu maximal fünf Arbeitstage.

Das Ministerium empfiehlt daher weiterhin, und dieser Empfehlung schließt sich der SKM Aachen e.V. an, „…zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, [und] pragmatische Lösungen (z. B. Homeoffice, kreative Arbeitszeitmodelle, Nutzung von Urlaub und Arbeitszeitkonten, etc.) zu vereinbaren, welche den Belangen der Familien und der Arbeitsfähigkeit der Betriebe und Einrichtungen Rechnung tragen.“

In diesem Sinne kommen Sie bitte vertrauensvoll auf uns zu. Wir werden gemeinsame Lösungen finden!

  1. Besteht ein Vergütungsanspruch, wenn Arbeitnehmer_innen aus Furcht vor einer Corona-Ansteckung von sich aus zu Hause bleiben?

In diesem Fall verlieren die Arbeitnehmer_innen den Vergütungsanspruch. Sie tragen grundsätzlich das sog. Wegerisiko. Auch wenn man im Winter den Betrieb nicht erreichen kann, verlieren Arbeitnehmer_innen gem. § 326 Abs. 1 BGB den Entgeltzahlungsanspruch. Bleiben Arbeitnehmer_innen zu Hause, fehlen sie überdies unentschuldigt. Ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht besteht auch bei (drohenden) Pandemien nicht.

(Quellen:  Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Corona-Virus und arbeitsrechtliche Auswirkungen, bmas.de, zuletzt eingesehen am 17.03.2020 und Dr. Detlef Grimm, Coronavirus & Arbeitsrecht: Die 12 wichtigsten Fragen, juris.de, zuletzt eingesehen am 16.03.2020)

Weitere Antworten rund um die arbeitsrechtlichen Auswirkungen finden Sie z.B. auf der Homepage des Bundesministerium für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren direkten Vorgesetzten.

Der Form halber weisen wir darauf hin, dass insbesondere rechtliche Informationen in dieser Publikation ohne Gewähr erfolgen. Informieren Sie sich bei Bedarf bitte weiterführend bei entsprechenden Fachjurist_innen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

Ihr Team des SKM Aachen e.V.