Darf ich meinen Angehörigen im Seniorenzentrum besuchen?
Für die beiden Seniorenzentren Rothe Erde und Heilig Geist haben wir individuelle Besuchskonzepte entwickelt. Sollten Sie Fragen hierzu haben sprechen Sie uns gerne an.
Torsten Nyhsen, Geschäftsführer des SKM Aachen e.V., infomiert über die Hygieneschutzmaßnahmen in unseren Seniorenzentren.
Unsere Mitarbeiter_innen in unseren Altenheimen und in den Sozialen Diensten kümmern sich in Zeiten der Corona-Krise täglich um Menschen, die Hilfe brauchen. Viele von uns gehen dabei immer wieder an ihre Grenzen. Wenn ihr daher selber Hilfe in diesen turbulenten Zeiten braucht, könnt ihr euch kostenlos an das NETZWERK SUPERVISION CORONA wenden.
"Netzwerk Supervision Corona“
täglich von 8.00 -18.00 Uhr
Tel. 0241 4091721
Wir wünschen Euch/Ihnen allen ein frohes und gesegnetes Osterfest.
Passt auch euch auf und bleibt gesund.
Heute informiert unser Geschäftsführer Torsten Nyhsen wieder über aktuelle Information rund um das Thema Corona/Covid-19: Die Städteregion fordert Beschäftigte von Seniorenzentren dazu auf, sich in den regionalen Abstrichzentren in Eschweiler oder am Aachener Tivoli zum Schutz der Bewohner_innen testen zu lassen. Anmelden könnt ihr euch telefonisch unter 0241/5198-7500. Gebt dabei bitte an, dass ihr in einem unserer Seniorenzentren arbeitet. Neue Vorschriften vom Land NRW gibt es auch für Bewohner_innen, die nach einem Krankenhausaufenthalt wieder in die Häuser aufgenommen werden bzw. für Menschen, die erstmals in ein Seniorenzentrum einziehen. Weitere Informationen gibt es hierzu von unserem Einrichtungsleiter Herrn Frank Denhard. Bei all dem Trubel…bleibt gesund, passt auf euch auf und auf bald!
Ihr Lieben,
seit bald 14 Tagen dürfen unsere Bewohnerinnen und Bewohner keinen Besuch mehr empfangen und wir gehen davon aus, dass das auch noch einige Zeit so weitergeht. Wie Ihr Euch vorstellen könnt, ist diese Situation eine große Belastung. Die Bewohnerinnen und Bewohner vermissen ihre Lieben und fühlen sich dadurch auch manchmal allein. Deswegen möchten wir
folgende Aktion ins Leben rufen: „Herzpost“. Wir möchten Euch bitten: Schreibt Briefe oder Postkarten, malt Bilder oder lasst Eure Kinder Bilder malen und schickt sie uns. Wir verteilen sie dann an die Bewohnerinnen und Bewohner. Wir werden Eure Briefe vorlesen und die Bilder aufhängen. Ihr müsst keine Angehörigen der Bewohnerinnen und Bewohner sein. Jede und jeder kann einen lieben Gruß schicken.
Bitte schickt keine E-Mails. Uns geht es darum, dass die Bewohnerinnen und Bewohner einen „echten“ Brief oder eine schöne Karte in der Hand halten können. Briefe und Karten sind den Bewohnerinnen und Bewohnern viel Näher als E-Mails. Wir sind uns sicher, über Eure „Herzpost“ werden sie sich sehr freuen. Also schreibt und malt was das Zeug hält!
Hier die Adresse:
Seniorenzentrum Rothe Erde
Barbarastraße 17
52068 Aachen
Für die beiden Seniorenzentren Rothe Erde und Heilig Geist haben wir individuelle Besuchskonzepte entwickelt. Sollten Sie Fragen hierzu haben sprechen Sie uns gerne an.
(Stand 30.09.2020)
Die neue Verordnung setzt in besonderem Maße darauf, dass Bewohner*innen sowie der Besuch sich besonders umsichtig und verantwortungsvoll verhalten.
Dies dient dem Eigenschutz, aber auch dem Schutz der anderen im Haus Lebenden. Im Rahmen unserer personellen, materiellen, räumlichen und organisatorischen Ressourcen können wir Besuche nun wie nachfolgdend beschrieben ermöglichen.
Besuche sind ohne Terminvereinbarung in folgenden Zeitkorridoren möglich.
Sofern ein Mund-Nasenschutz getragen wird und vor sowie nach dem Besuch von den beteiligten Personen eine gründliche Handdesinfektion stattfindet, ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht mehr zwingend erforderlich. In diesem Fall sind auch körperliche Berührungen zul#ssig.
(Stand 30.09.2020)
Die neue Verordnung setzt in besonderem Maße darauf, dass Bewohner*innen sowie der Besuch sich besonders umsichtig und verantwortungsvoll verhalten.
Dies dient dem Eigenschutz, abr auch dem Schutz der anderen im Haus Lebenden. Im Rahmen unserer personellen, materiellen, räumlichen und organisatorischen Ressourcen können wir Besuche nun wie nachfolgend beschrieben ermöglichen:
Besuche sind nur mit Terminvereinbarung in folgenden Zeitkorridoren möglich.
Sofern ein Mund-Nasenschutz getragen wird und vor sowie nach dem Besuch von den beteiligten Personen eine gründliche Handdesinfektion stattfindet, ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht mehr zwingend erforderlich. In diesem Fall sind auch körperliche Berührungen zulässig.
Sie erreichen die Mitarbeiter_innen über die gewohnten E-Mail Adressen.
Die Büros in der Heinrichsallee 56 sind bis auf weiteres geschlossen. Daher wenden Sie sich mit telefonischen Fragen bitte bis auf weiteres immer an unsere Zentrale:
0241/41355-500
Die offenen Sprechstunden der Sozialen Dienste, der Aachener Hände und des Wir können mehr - Projektes müssen vorerst entfallen.
Unsere Mitarbeiter_innen in unseren Altenheimen und in den Sozialen Diensten kümmern sich in Zeiten der Corona-Krise täglich um Menschen, die Hilfe brauchen. Viele von uns gehen dabei immer wieder an ihre Grenzen. Wenn ihr daher selber Hilfe in diesen turbulenten Zeiten braucht, könnt ihr euch kostenlos an das NETZWERK SUPERVISION CORONA wenden. Alle Kontaktdaten findet ihr in dem angehängten Flyer.
Wir wünschen Euch/Ihnen allen ein frohes und gesegnetes Osterfest.
Passt auch euch auf und bleibt gesund.
Die Beschäftigten wären in diesem Fall weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet, da die Beschäftigten das sogenannte Wegerisiko (s.o.) tragen. Sie müssen also eigenständig die Fahrt zum Arbeitsplatz organisieren.
Ist der Arbeitnehmer am Corona-Virus erkrankt, hat er gem. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) wie jeder Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankungen für die Dauer von sechs Wochen.
Besteht lediglich der Verdacht auf eine Ansteckung, besteht auch hier ein Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wenn ein behördliches Beschäftigungsverbot nach § 31 IfSG angeordnet worden ist. Das Tätigkeitsverbot kann sich auf einzelne Arbeitnehmer oder behördlich definierte Gruppen beziehen. Die Fälle der Quarantäne (geregelt in § 30 IfSG) sind gleich zu behandeln: Hier wird infolge der Quarantäne ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dann besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 IfSG. Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht auch hier für die Dauer von sechs Wochen.
Besteht lediglich der Verdacht auf eine Ansteckung, besteht auch hier ein Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wenn ein behördliches Beschäftigungsverbot nach § 31 IfSG angeordnet worden ist. Das Tätigkeitsverbot kann sich auf einzelne Arbeitnehmer oder behördlich definierte Gruppen beziehen. Die Fälle der Quarantäne (geregelt in § 30 IfSG) sind gleich zu behandeln: Hier wird infolge der Quarantäne ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dann besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 IfSG. Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht auch hier für die Dauer von sechs Wochen.
Bitte lassen Sie sich die Quarantäne-Anweisung vom Gesundheitsamt bestätigen und schicken Sie sie postalisch an den SKM Aachen e.V..
Das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales sagt hierzu: „…Eltern [müssen] zunächst alle zumutbaren Anstrengungen […] unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung durch anderen Elternteil). Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei.“
Es wird weiter kommentiert:
„…Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben.“
Nach unseren Recherchen bewertet man den Wegfall der Kinderbetreuung als persönlichen Hinderungsgrund: Sie können wegen der Kinderbetreuung unter Umständen vorrübergehend nicht zur Arbeit kommen. Ihr Entgeltanspruch beläuft sich demnach auf eine „nicht erhebliche Zeit“. Nach unseren Informationen versteht man unter der Formulierung „nicht erhebliche Zeit“ bis zu maximal fünf Arbeitstage.
Das Ministerium empfiehlt daher weiterhin, und dieser Empfehlung schließt sich der SKM Aachen e.V. an, „…zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, [und] pragmatische Lösungen (z. B. Homeoffice, kreative Arbeitszeitmodelle, Nutzung von Urlaub und Arbeitszeitkonten, etc.) zu vereinbaren, welche den Belangen der Familien und der Arbeitsfähigkeit der Betriebe und Einrichtungen Rechnung tragen.“
In diesem Sinne kommen Sie bitte vertrauensvoll auf uns zu. Wir werden gemeinsame Lösungen finden!
In diesem Fall verlieren die Arbeitnehmer_innen den Vergütungsanspruch. Sie tragen grundsätzlich das sog. Wegerisiko. Auch wenn man im Winter den Betrieb nicht erreichen kann, verlieren Arbeitnehmer_innen gem. § 326 Abs. 1 BGB den Entgeltzahlungsanspruch. Bleiben Arbeitnehmer_innen zu Hause, fehlen sie überdies unentschuldigt. Ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht besteht auch bei (drohenden) Pandemien nicht.
(Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Corona-Virus und arbeitsrechtliche Auswirkungen, bmas.de, zuletzt eingesehen am 17.03.2020 und Dr. Detlef Grimm, Coronavirus & Arbeitsrecht: Die 12 wichtigsten Fragen, juris.de, zuletzt eingesehen am 16.03.2020)
Weitere Antworten rund um die arbeitsrechtlichen Auswirkungen finden Sie z.B. auf der Homepage des Bundesministerium für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren direkten Vorgesetzten.
Bis auf weiteres ruhen alle Aktivitäten, die ehrenamtlich im SKM Aachen e.V. ausgeführt werden. Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre gewohnte Ansprechpartnerin oder an Anna Klein, anna.klein@skm-aachen.de , Tel.: 0152 – 21711066
Der Form halber weisen wir darauf hin, dass insbesondere rechtliche Informationen in dieser Publikation ohne Gewähr erfolgen. Informieren Sie sich bei Bedarf bitte weiterführend bei entsprechenden Fachjurist_innen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
Ihr Team des SKM Aachen e.V.