Das Betreuungsrecht regelt, wie und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom Gericht eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wird.
Diese dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB).
Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen nicht auf Betreuer*innen übertragen werden. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wird festgelegt, was Betreute noch eigenständig erledigen können und es wird konkret benannt, wofür eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wird. Das schafft Klarheit und Transparenz für alle Beteiligten.
Aufgabe des Betreuers ist es, als rechtlicher Vertreter im festgelegten Umfang für den Betreuten zu handeln. Insoweit stehen das Wohl des Betroffenen und seine Vorstellungen und Wünsche immer im Vordergrund.
Im Rahmen der festgelegten Aufgabenkreise vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich; er hat damit die Stellung eines rechtlichen Vertreters.
Der Betreute kann weiterhin wirksame Willenserklärungen abgeben und Rechtsgeschäfte eingehen, es sei denn, er ist geschäftsunfähig bzw. es besteht ein Einwilligungsvorbehalt.
Ist der Aufgabenkreis mit einem Einwilligungsvorbehalt versehen, so sind die Rechtsgeschäfte der betroffenen Person erst mit der Einwilligung des Betreuers rechtsgültig.
Die Aufgabenkreise einer gesetzlichen Betreuung sind nicht in einem Gesetz festgeschrieben. Es obliegt den Gerichten, anhand der Lebenssituation und den Bedürfnissen des Betroffenen die Aufgabenkreise herauszufinden und festzulegen. Leitend ist dabei stets die Frage, was für die Betroffenen erforderlich ist.
Nachfolgende Aufgabenkreise leiten sich aus der Alltagspraxis ab:
Solange der Betreute die Folgen und die Tragweite einer medizinischen Maßnahme erkennen und seinen Willen hiernach äußern kann, kann er in diese Maßnahmen selbst einwilligen. Nur wenn die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen nicht vorhanden ist, wird stellvertretend der Betreuer tätig.
Im Rahmen der Gesundheitssorge klärt der Betreuer dann beispielsweise Fragen wie:
Der Betreuer sollte gemeinsam mit dem Betreuten den geeigneten Aufenthaltsort wählen. Dabei sind die Bedürfnisse und Möglichkeiten des Betreuten zu beachten. In der Praxis kann dies z.B. den Verbleib in der häuslichen Umgebung bei entsprechender ambulanter Hilfe oder einen Umzug in eine geeignete Einrichtung bedeuten. Die Unterstützung durch den Betreuer ist besonders dann wichtig, wenn der Betreute wegen seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen. Werden innerhalb dieses Aufgabenkreises Entscheidungen gegen den Willen des Betreuten notwendig, z.B. die Unterbringung in einer Einrichtung oder freiheitsentziehende Maßnahmen, so muss hierzu eine Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt werden.
Die Vermögenssorge kann sich auf alle finanziellen Angelegenheiten beziehen, sie kann sich unter Berücksichtigung des Erforderlichkeitsgrundsatzes aber auch auf einzelne Vermögensangelegenheiten beschränken. Das könnten z. B. sein:
Die Aufgabe des Betreuers besteht in erster Linie darin, das vorhandene Vermögen zu sichern und vor finanziellen Verlusten zu schützen. Er ist gegenüber dem Betreuungsgericht zur Rechnungslegung (Vermögensverzeichnis, Belege, Quittungen) verpflichtet.
Dieser Aufgabenkreis ist eigentlich schon in den Aufenthalts-, Vermögens- und Gesundheitsangelegenheiten mit eingeschlossen. Dennoch wird er nochmals hervorgehoben, um mögliche Lücken bei der gesetzlichen Vertretung zu vermeiden.
Zu diesem Aufgabekreis gehören Angelegenheiten, die mit der Wohnsituation des Betreuten zu tun haben.
Das beinhaltet z.B. laufende Mietzahlungen, ggf. die Regulierung von Mietschulden, Kontakte zu Vermietern/Wohnungsverwaltungen, Wohnungsbehörden, und ähnlichen Personen und Stellen. Ggf. sind für Betreute Anträge z.B. auf Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen, Wohngeld oder Lastenzuschuss zu stellen
Postangelegenheiten sind vom Grundgesetz ein besonders geschütztes Rechtsgut und werden deshalb als gesonderter Aufgabenkreis benannt. Der Betreuer kann dann die Post des Betroffenen entgegennehmen, öffnen und bearbeiten.
Grundsätzlich hat der Betreute die Kosten des Betreuungsverfahrens sowie die Kosten der Betreuungsführung bzw. die Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Betreuers aus seinem Vermögen und Einkommen zu bestreiten. Hat der Betreute nur ein geringes Einkommen und kein Vermögen, trägt die Staatskasse sämtliche Kosten, die während einer Betreuung entstehen. Ob jemand mittellos ist, richtet sich nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts.
Vermögen, das übertragen oder verschenkt wurde, kann von der Staatskasse noch bis zu 10 Jahre rückwirkend zurückgefordert werden.