Eine Vormundschaft beinhaltet das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes und für das Vermögen des Kindes (§§ 1626 ff BGB).
Eine Vormundschaft wird eingerichtet, wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht, z.B. nach dem Tod des Sorgeberechtigten oder wenn den Sorgeberechtigten die Vertretungsberechtigung für den Minderjährigen durch das Gericht entzogen wurde (§§ 1773 ff BGB).
Eine Vormundschaft wird eingerichtet durch das Familiengericht.
Zum Vormund kann bestellt werden eine geeignete Einzelperson (Voraussetzung ist ihre Geschäftsfähigkeit), ein vom Landesjugendamt anerkannter rechtsfähiger Verein oder das Jugendamt.
Die Vormundschaft endet mit der Volljährigkeit.
Der Vormund arbeitet mit dem Gericht, dem Jugendamt und allen öffentlichen Stellen und Personen zusammen, die an der Erziehung des Kindes beteiligt sind, z.B. Pflegeeltern, Einrichtungen der Jugendhilfe, Schulen, Kindergärten, Ärzten und Therapeuten.