Hilfe für ein selbstbestimmtes Leben
Rechtliche Betreuung
Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer. (§ 1814 Abs.1 BGB)
Rechtliche Betreuer*innen sollen betroffenen Menschen dabei helfen, selbst zu bestimmen, wie sie leben wollen.
Aufgabe des/der Betreuer*in ist es, als rechtliche/r Vertreter*in im gerichtlich festgelegten Umfang, die betreute Person zu unterstützen. Das Wohl, die Vorstellungen und Wünsche der betreuten Person stehen dabei im Vordergrund.
Die betreute Person kann weiterhin wirksame Willenserklärungen abgeben und Rechtsgeschäfte eingehen, es sei denn, sie ist geschäftsunfähig oder es besteht ein Einwilligungsvorbehalt.
Rechtliche Betreuungen können auch ehrenamtlich geführt werden.
Wenn Sie sich engagieren möchten und Interesse am Führen einer rechtlichen Betreuung haben, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. In persönlichen Beratungsgesprächen werden Sie ausführlich informiert und auf die verantwortungsvolle Aufgabe der rechtlichen Betreuung vorbereitet.
Außerdem beraten und begleiten wir ehrenamtliche Betreuer*innen, die bereits eine Betreuung führen. Neben der individuellen Begleitung und Unterstützung bieten wir u.a. den Austausch mit anderen ehrenamtlichen Betreuer*innen, regelmäßige Fortbildungsangebote zu Themen aus dem Bereich der Betreuung oder die Vertretung in Krank- und Urlaubszeiten im Rahmen der Verhinderungsbetreuung. Mehr Informationen finden Sie hier.
Was ist im Betreuungsrecht geregelt?
Das Betreuungsrecht regelt, wie und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom Gericht ein/e Betreuer*in bestellt wird.
Diese dürfen nur für die Aufgabenbereiche bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist (§ 1815 Abs. 1 BGB).
Bereiche, die die betreuten Personen eigenständig erledigen können, dürfen nicht auf Betreuer*innen übertragen werden. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wird festgelegt, was Betreute eigenständig erledigen können und es wird konkret benannt, wofür ein/e Betreuer*in bestellt wird.
Welche Aufgabenbereiche gibt es?
Die Aufgabenbereiche einer rechtlichen Betreuung sind nicht in einem Gesetz festgeschrieben. Es obliegt dem Gericht, anhand der Lebenssituation und den Bedürfnissen der betreuten Person Aufgabenbereiche zu identifizieren und festzulegen.
Nachfolgende Aufgabenbereiche leiten sich beispielhaft aus der Alltagspraxis ab:
Gesundheitsfürsorge
Solange die betreute Person die Folgen und die Tragweite einer medizinischen Maßnahme erkennen und ihren Willen hiernach äußern kann, kann sie in diese Maßnahmen selbst einwilligen. Nur wenn die natürliche Einsichtsfähigkeit der betreuten Person nicht vorhanden ist, wird stellvertretend der/die Betreuer*in tätig.
Im Rahmen der Gesundheitssorge klärt der/die Betreuer*in dann beispielsweise Fragen bzgl. der ärztlichen Versorgung, Einwilligung in Untersuchungen, Operationen und Heilmaßnahmen sowie die Organisation von ambulanter/teilstationärer/stationärer Pflege.
Aufenthaltsbestimmung
Der/die Betreuer*in wählt gemeinsam mit der betreuten Person den geeigneten Aufenthaltsort. Dabei sind die Bedürfnisse und Möglichkeiten der betreuten Person zu beachten. In der Praxis kann dies z.B. den Verbleib in der häuslichen Umgebung bei entsprechender ambulanter Hilfe oder einen Umzug in eine geeignete Einrichtung bedeuten. Die Unterstützung durch den/die Betreuer*in ist besonders dann wichtig, wenn die betreute Person wegen einer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen. Werden innerhalb dieses Aufgabenbereiches Entscheidungen gegen den Willen der betreuten Person notwendig, so muss hierzu eine Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt werden.
Vermögensangelegenheiten
Die Vermögenssorge kann sich auf alle finanziellen Angelegenheiten beziehen, sie kann sich unter Berücksichtigung des Erforderlichkeitsgrundsatzes aber auch auf einzelne Vermögensangelegenheiten beschränken. Das könnten z. B. sein:
- Geltendmachung von Ansprüchen und Leistungen (z.B. Sozialhilfeantrag, Befreiung von Zuzahlung zu Arzneimitteln, Wohngeldantrag, Antragstellung auf Leistungen der Kranken- und Pflegekasse, Rentenantrag u.v.m.)
- Zahlung von Verpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen, usw.
- Schuldenregulierung
- Führung Girokonten
- Verwaltung Sparvermögen
Die Aufgabe der betreuenden Person besteht darin, das vorhandene Vermögen zu sichern und vor finanziellen Verlusten zu schützen. Der/die Betreuer*in ist gegenüber dem Betreuungsgericht zur Rechenschaft verpflichtet.
Postangelegenheiten
Postangelegenheiten sind ein vom Grundgesetz besonders geschütztes Rechtsgut und werden deshalb als gesonderter Aufgabenbereich benannt. Der/die Betreuer*in kann die Post der betreuten Person entgegennehmen und öffnen.
Welche Kosten entstehen durch eine rechtliche Betreuung?
Grundsätzlich hat die betreute Person die Kosten des Betreuungsverfahrens sowie die Kosten der Betreuungsführung bzw. die Aufwandsentschädigung eines/einer ehrenamtlichen Betreuer*in aus ihrem Vermögen und Einkommen zu bestreiten.
Hat die betreute Person nur ein geringes Einkommen und kein Vermögen, trägt die Staatskasse sämtliche Kosten, die während einer Betreuung entstehen.