Die Übernahme der elterlichen Sorge

Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige

Grundsätzlich ist es das Recht und die Pflicht von Eltern, für die eigenen Kinder zu sorgen.
Wenn Eltern dies nicht dem Wohl des Kindes entsprechend ausüben können, z.B. nach dem Tod der Sorgeberechtigten oder wenn den Sorgeberechtigten die Vertretungsberechtigung für den/die Minderjährige*n durch das Gericht entzogen wurde (§§ 1773 ff BGB),  werden Vormundschaften und Pflegschaften durch das Familiengericht eingerichtet.
Eine Vormundschaft beinhaltet das Recht und die Pflicht, für den/die Minderjährige*n (Mündel) zu sorgen; diese elterliche Sorge umfasst die Sorge für den Mündel sowie für dessen Vermögen (§§ 1626 ff BGB). Der/die Vormund*in übernimmt also die Aufgaben, die eigentlich Eltern übernehmen sollten, ist ausschließlich dem Wohl des Mündels verpflichtet, hat somit eine große Verantwortung und ist eine wichtige Person im Leben des Mündels. Die Vormundschaft endet mit der Volljährigkeit.

Eine Pflegschaft beinhaltet nur Teilbereiche einer Vormundschaft.

Zum/zur Vormund*in kann eine geeignete Einzelperson (Voraussetzung ist die Geschäftsfähigkeit), ein vom Landesjugendamt anerkannter rechtsfähiger Verein wie der SKM Aachen e.V. oder das Jugendamt bestellt werden.
Der/die Vormund*in arbeitet mit dem Gericht, dem Jugendamt und allen öffentlichen Stellen und Personen zusammen, die an der Erziehung des Kindes beteiligt sind, wie z.B. Pflegeeltern, Einrichtungen der Jugendhilfe, Schulen, Kindergärten, Ärzten und Therapeuten.

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Gemeinsam mit Vormund*innen und jungen Menschen hat das Bundesforum ein Video erstellt, um Jugendlichen die Bedeutung einer Vormundschaft näher zu bringen. In dem Video „Dein Vormund ist an deiner Seite!“ zeigen die beteiligten jungen Menschen und Fachkräfte, welche besonderen Erlebnisse sie mit ihren Vormundschaften verbinden und wie diese gestaltet sein sollten.

Bitte sprechen Sie uns an!

Nermina Theißen

Vormundschaften

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